Sozialrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Dazu gehören:

RentenversicherungKranken­versicherung, Pflege­versicherung, Arbeitslosen­versicherung sowie gesetzliche Unfall­versicherung, Schwer­behinderten­recht, Sozialhilfe und Grundsicherung.

Außerdem beraten wir Sie zu Ihrer Absicherung vor dem Wechsel in oder bei Ausübung der Selbständigkeit oder bei längeren Auslandsaufenthalten. Wir helfen Ihnen Versorgungslücken oder Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Wir prüfen, ob bei Ihnen eine Rentenversicherungspflicht besteht (Selbständigkeit, Lehr- oder Dozententätigkeit).

Wir helfen Ihnen beim Übergang aus dem Arbeitsleben in den Ruhestand.

Lassen Sie Ihren Schwerbehindertenstatus von uns überprüfen und gegebenenfalls gerichtlich erhöhen. Wir helfen Ihnen bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung.

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht gegenüber den Berufsgenossenschaften bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten.

Wenn Sie durch Sozialämter zu Unterhaltsleistungen für Ihre Eltern herangezogen oder Schenkungen zurückgezahlt werden sollen (Elternunterhalt), beraten und vertreten wir Sie.

Auch wenn Sie Probleme mit der Pflegeversicherung haben oder einer Einzelfallhilfe oder Schulbegleiter für Ihre Familienmitglieder benötigen, setzen wir uns mit der Pflegekasse und dem Träger der Familien- und Jugendhilfe auseinander.

Wir beraten auch Eltern zur Vermögensvorsorge ihrer behinderten Angehörigen.

Wir beraten und vertreten Unternehmen in Fragen des Sozialversicherungsrechts und bei Betriebsprüfungen. Statusfeststellungen dienen der Vermeidung von Scheinselbständigkeit und der Absicherung bei Beschäftigung von Familienmitgliedern.

Wir unterstützen Sie bei Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder in Bußgeld- oder Strafverfahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung oder dem Hauptzollamt.

Bitte halten Sie unbedingt die einmonatige Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid und die Klagefrist gegen einen Widerspruchsbescheid ein. Ihr Schreiben muss dann spätestens im Original bei der Behörde oder dem Gericht eingegangen sein.

Widerspruch und Klage müssen keine Begründung enthalten. Um die Frist zu wahren, können Sie ohne Begründung Widerspruch einlegen oder klagen und uns die Begründung überlassen.

Verwechseln Sie dabei nicht das  Anhörungsschreiben mit einem Bescheid. Auch wenn Sie zur Anhörung schon einmal Stellung genommen haben, müssen Sie gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen.

Ausnahmsweise können Sie im Sozialrecht nach § 44 SGB X beim Versäumen der Fristen einen Überprüfungsantrag stellen. Da der Antrag rechtlich schwierig ist, sollten Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen. Zumeist kann ein Überprüfungsantrag nur für Entscheidungen des laufenden und des zurückliegenden Jahres gestellt werden.