Statusfeststellungen, Betriebsprüfungen und Sozialversicherungspflicht

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, zu dem es keine gesetzliche Pflicht gibt, dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt, ob ein Werkvertrag nicht in Wirklichkeit ein Dienstverhältnis darstellt oder ob Ihre Familienmitglieder wirklich bei Ihnen sozialversicherungspflichtig wirksam Renten- oder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung „ansparen“.

Diese Verfahren dauern zwar nicht selten sehr lange, bieten aber Sicherheit für das laufende Vertragsverhältnis, hemmt aber die normalerweise 4 Jahre betragende Verjährung bei Rückforderungen. Sie haben den Vorteil, dass ein fehlerhafter Bescheid, den Sie angreifen wollen, keine sofortige Zahlungspflicht auslöst, wenn fristgerecht Statusfeststellung beantragt wurde.

Nicht abgeführte Beiträge können Arbeitgeber nur für die letzten drei Lohnzahlungen vom Arbeitnehmer einbehalten ( § 28g Satz 3 SGB IV). Der Arbeitgeber wird jedoch für das laufende plus vier zurückliegende Jahre zahlungspflichtig und der Scheinselbständige kann sich vor dem Arbeitsgericht evtl. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und Sozialversicherungspflicht vom Tag der scheinbaren Selbstständigkeit an, einklagen.

Um sich vor hohen finanziellen Belastungen zu schützen und für Ihre Mitarbeiter Klarheit zu schaffen, sollten sie deshalb bei unklaren Fällen innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters das „Antragsverfahren“ einleiten und eine Statusfeststellung beantragen. Die Adresse der Clearingstelle lautet: Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin.

Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn eine Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) oder die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung den Sachverhalt noch nicht beurteilt hat.

Ein Betriebsprüfer ist an Statusfeststellung in jedem Fall gebunden.

Anders ist dies bei den im Regelfall alle drei Jahre stattfinden Betriebsprüfungen.

Seit dem 1. Januar 2008 sind Beiträge seit Beschäftigungsbeginn und nicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung durch den Versicherungsträger fällig, wenn die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Mitarbeiters feststellen.

Der Prüfer kann für das laufende Jahr und bis zu vier Kalenderjahre zurück, Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachfordern. Dabei ist weder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich, noch spielt es eine Rolle, ob der Mitarbeiter anderweitig bei Krankheit und für das Alter vorgesorgt hat. Die betreffenden Nachforderungsbescheide lösen eine sofortige Zahlungspflicht aus, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten.

Sollten Sie also von einer Betriebsprüfung negativ betroffen sein oder vor dem Antrag auf Statusfeststellung oder sind Sie sich in Ihrer freiberuflichen Tätigkeit oder Tätigkeit mit Werkvertrag unsicher über Ihren Sozialversicherungsrechtlichen Status sollten Sie sich daher unbedingt kompetent und umfassend fachanwaltlich von uns beraten lassen.

Dabei helfen wir Ihnen auch die passenden Abwehrmittel bei unberechtigten Forderungen zu finden, eine Aussetzung der Vollziehung durchzusetzen, so dass Sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht zahlungspflichtig sind oder mit den zuständigen Behörden möglichst niedrige Bußgelder zu vereinbaren.

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