Die wichtigste Frist im Arbeitsrecht ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz, nämlich die Klagefrist.
Ein Arbeitnehmer kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung, also wenn ihm das Kündigungsschreiben übergeben wurde oder er es per Post oder Boten erhalten hat, gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Wenn man z.B. am 21. März 2016 eine Kündigung erhalten hat, muss eine Klage spätestens am 11. April beim Arbeitsgericht vorliegen, indem man sie dort abgibt oder in den speziellen Fristbriefkasten einwirft oder durch einen Anwalt einreichen lässt.

Diese Frist gilt auch, wenn man sich nur gegen die Berechnung der Kündigungsfrist wehren will, die Kündigung aber akzeptiert oder man in einem Kleinbetrieb arbeitet oder sich gegen eine Änderungskündigung wehren oder einen Aufhebungsvertrag überprüfen lassen will.

Eine weitere sehr wichtige Frist, ist durch den Zeitraum innerhalb dessen man außerordentlich, fristlos gekündigt werden kann, festgelegt.
Grundsätzlich kann eine solche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, ab dem Zeitpunkt in dem ein Arbeitgeber Kenntnis von den Umständen erhalten hat, die zur Kündigung geführt haben.

Darüber hinaus gibt es auch Fristen, die nicht für jeden Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gelten, die sogenannten Verfall- oder Ausschlussfristen.
Darin ist geregelt, dass man jegliche Ansprüche aus dem bestehenden oder gekündigten Arbeitsverhältnis, z.B. auf Lohn aus Überstunden, nur innerhalb von sehr kurzen Fristen geltend machen kann. Solche Regelungen können sich aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag ergeben oder aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag.
Wirksam und häufig anzutreffen sind Fristen in denen man nur drei Monate Zeit hat, den Arbeitgeber z.B. zur Nachzahlung aufzufordern und unter Umständen weitere drei Monate um dann beim Arbeitsgericht den Lohn einzuklagen.
Da es auch allgemeinverbindliche Tarifvertrage gibt, die für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Branche oder einem bestimmten Gebiet gelten oder nach Ablauf fortgelten und sich auch dort Ausschlussklauseln befinden können, sollten insbesondere Arbeitnehmer immer schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen, wenn sie Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis erhalten wollen, seit der eigentlichen Fälligkeit aber schon einige Wochen vergangen sind.