Vielfach werden bereits seit längerer Zeit geschiedene Eheleute vom Familiengericht oder dem ursprünglichen Rechtsanwalt angeschrieben und nochmals an den Versorgungsausgleich erinnert.
Den meisten Mandanten ist nicht mehr in Erinnerung, dass sie zwar geschieden wurden, teilweise vor zehn oder mehr Jahren, aber damals der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften nicht vollzogen werden konnte.
Inzwischen ist dies durch eine gesetzliche Regelung möglich. Dabei sollten die geschiedenen Eheleute unbedingt, auch wenn sie bisher nicht anwaltlich vertreten waren, sich vor Abschluss einer Regelung von einem Rechtsanwalt mindestens beraten lassen.
Grundsätzlich erhalten beide Ehepartner eine Übersicht, wie hoch die Rentenanwartschaften beider Eheleute während der Ehezeit waren, also wie viel Rente sie später für diesen Zeitraum erhalten werden. Wenn einer der Ehepartner mehr als der andere erworben hat, muss er von diesem Plus die Hälfte an ihn abgeben. Das gilt auch für private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten. Manchmal regt das Familiengericht an oder es ist sogar gesetzlich so vorgesehen, dass geringe Differenzen nicht ausgeglichen werden sollen. Vor einer solchen Entscheidung sollte jedoch unbedingt geprüft werden, ob nicht ausnahmsweise dennoch ein Ausgleich erfolgen sollte, z. B. weil dem Ehepartner, der ausgleichsberechtigt ist, Rentenzeiten für eine Erwerbsminderungsrente fehlen oder weil die Auskünfte der privaten Rentenversicherer fehlerhaft sein können.
Verzichten Sie niemals leichtfertig auf Rentenanwartschaften, bloß weil Ihnen diese niedrig vorkommen. Häufig wirken sich auch niedrige Anwartschaften von ein paar Euro später mit 50,00 und mehr Euro aus. Bei den zu erwartenden niedrigen Renten der Zukunft können solche Beträge sehr wertvoll sein. Auch beim Vergleich von dort aufgeführten Kapitalbeträgen ist äußerste Vorsicht geboten, da diese häufig nicht vergleichbar sind. Dies gilt natürlich auch, wenn sie noch in Scheidung leben.
Außerdem sollten auch Menschen, die bereits in Rente wegen Erwerbsminderung oder Alter sind bzw. demnächst gehen, wenn Sie früher geschieden wurden, nochmals überprüfen lassen, ob Ihnen nicht noch eine zusätzliche Rente vom geschiedenen Ehepartner zusteht. Möglicherweise ist hier ein zusätzlicher gerichtlicher Versorgungsausgleich nötig, obwohl dieser bereits teilweise durchgeführt wurde. Insbesondere Beamte in geschiedenen Ehen können von dieser Regelung betroffen sein.
Anwaltlicher Rat kann hier helfen, entweder zusätzliche Rente zu erhalten oder auch weniger Rente an seinen geschiedenen Ehepartner abgeben zu müssen.