Vorsorgevollmacht

Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens (häufig Familienangehörige) bevollmächtigt, den Vollmachtgeber in zuvor von ihm festgelegten Bereichen, z.B. bei der Durchsetzung einer Patientenverfügung, bei Behördenangelegenheiten, Wohnungs- oder Heimangelegenheiten zu vertreten.

Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt der Patient in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, in seinem Namen zu handeln.

Eine notarielle Regelung ist nur bei der Betrauung mit Grundstückangelegenheiten erforderlich.

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