§ 1901a BGB regelt, dass Volljährige in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen können, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie Ihre Wünsche und Ihren Willen, z.B. aufgrund eines Komas oder einer fortgeschrittenen Demenz, nicht mehr selbst äußern können. Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftlichen Erklärungen in der Patientenverfügung gesetzlich gebunden.
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen durch die schriftliche ausführliche und rechtssichere Patientenverfügung einig, bedarf es keiner Entscheidung oder auch nur der Einbeziehung des Betreuungsgerichts.
Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Niemand ist jedoch gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
Sie sollten sich nur auf eine individuell erstellte Patientenverfügung verlassen, die wir mit Ihnen gemeinsam erarbeiten.