Betreuungsangelegenheiten

Eine Entmündigung gibt es nicht mehr. Statt dieser wird eine Betreuung durch einen Familienangehörigen oder Berufsbetreuer durch das Betreuungsgericht (örtliches Amtsgericht) eingesetzt und kontrolliert. Die Betreuung wird für bestimmte Bereiche z.B. Behördenangelegenheiten festgelegt. Dabei soll der Betreuer lediglich unterstützend aber keinesfalls entmündigend eingreifen. Nur falls der Betreute geschäftunfähig ist, darf der Betreuer Entscheidungen übernehmen oder muss Geschäfte des Betreuten später genehmigen.

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