Rentenversicherungspflichtige Selbständige sind echte Selbständige, keine Scheinselbständigen. Sie arbeiten fast ausschließlich für einen Auftraggeber (Faustregel: 5/ 6 der Betriebseinnahmen werden über einen Auftraggeber erzielt). Sie sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, müssen ihre Beiträge jedoch komplett selbst zahlen und sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden. Befreiungsmöglichkeiten gibt es für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und für rentenversicherungspflichtige Selbständige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben.
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