Zunächst haben alle Arbeitnehmer und Auszubildende, also auch geringfügig Beschäftigte einen gesetzlichen Urlaubsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Urlaubsengelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes).
Zwar besteht ein Urlaubsanspruch erstmalig nach sechs Monaten Beschäftigung, aber selbstverständlich auch für die Zeit der sechs Monate.
Jeder hat dabei einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses,.wenn man während der Wartezeit oder während der ersten Hälfte eines Kalenderjahresaus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Wenn nur anteilig Urlaubstage bestehen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind die Tage auf volle Urlaubstage aufzurunden. Also ergeben z.B. 2,5 Tage drei volle Urlaubstage.

Scheidet man ab der zweiten Jahreshälfte, also ab dem 01. Juli aus einem Arbeitsverhältnis aus, hat man sogar Anspruch auf den vollen noch nicht genommenen Jahresurlaub.

Einen Anspruch auf Lohn für nicht genommenen Urlaub, also eine Urlaubsabgeltung, hat man nur beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat dann jedoch umgekehrt keinen Anspruch auf Rückgewähr von zu viel genommenem Urlaub.

Die Länge des Urlaubes hängt vom Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ab. Sie beträgt gesetzlich mindestens jedoch 24 Werktage inklusive Samstage, also bei einer fünf-Tage-Woche (5 x 24 : 6 = 20 Tage) oder bei einer drei-Tage-Woche (3 x : 6 = 12 Tage).
Bei wöchentlich unterschiedlichen Arbeitszeiten ist eine individuelle Berechnung vorzunehmen.

Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und nur ausnahmsweise zu übertragen und dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu erteilen und zu nehmen. Krankheitstage, während des Erholungsurlaubs, gelten nicht als Urlaubstage, bei ärztlichem Attest.

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, nachdem der Arbeitnehmer zuvor längere Zeit bis zum Ausscheiden erkrankt war, verfällt der Urlaubsanspruch nicht gänzlich, sondern erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Etwas anderes kann für den über den gesetzlich zustehenden Mindesturlaub gelten, wenn z.B. im Arbeitsvertrag eine wirksame Ausschlussklausel für den zusätzlichen Urlaub vereinbart wurde.