und andere Entscheidungen des Bundessozialgerichts bei Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  1. Entgegen der üblichen Berechnung von Sozialhilfe bei behinderten volljährigen Personen, die z.B. im Haushalt der Eltern leben, müssen diese nicht nur 80 % der Leistungen nach Stufe 3 des Regelbedarfs erhalten, sondern 100%.
    Dazu genügt es, wenn der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer anderen Person (also auch gemeinsam mit seinen Eltern) führt. Es muss weder ein eigener Haushalt alleine oder teilweise geführt werden.
    Nur, wenn ein erwachsener behinderter Angehöriger zusammen mit seinen Eltern lebt und gar nicht in der Lage ist, irgendwelche Arbeiten im Haushalt zu verrichten, kann die 80 % Kürzung gelten. Das Bundessozialgericht spricht in seinen Urteilen v. 23. 07.2014 unter B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R von „keinerlei Haushaltsführung“ Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, dass die Personen gemeinsam wirtschaften, auch wenn eine Person nur geringere Leistungen erbringt.
    Daher muss das Grundsicherungsamt nachweisen, dass der behinderte Erwachsene überhaupt keine Leistungen erbringt. Allerdings hat das zuständige Ministerium eine Weisung herausgegeben, dass bis auf Weiteres –  unter Missachtung der höchstrichterlichen Entscheidung – Leistungen auf 80 % gekürzt werden sollen. Jedenfalls solange es noch keine ausführliche Begründung des Urteils des Bundessozialgerichtes gibt, womit in Kürze zu rechnen ist.
  2.  Anträge, die fälschlicherweise beim Job Center oder beim Grundsicherungsamt gestellt wurden, müssen von diesen Behörden an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden, BSG v. 26.08.2008 B 8/9b SO 18/07R.
  3. Auch rückwirkend muss z.B. eine höhere Pflegestufe bei laufender Zahlung vom Grundsicherungsamt berücksichtigt werden. Es ist nämlich grundsätzlich ausreichend und erforderlich, dass die Notwendigkeit einer Hilfeleistung für das Sozialamt ersichtlich war, nicht aber in welchem Umfang Hilfe geleistet werden muss, BSG v. 02.02.2012 B 8 SO 5/10R.
  4. Das Job Center ist immer auch bei fehlender Erwerbsfähigkeit zuständig,, wenn das Job Center keine Einigung mit dem Sozialamt herbeigeführt hat, ob eine vollständige Erwerbsminderung vorliegt. Bei teilweiser Erwerbsminderung z.B. Zahlung einer sogenannten Arbeitsmarktrente oder einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bleibt das Job Center zuständig, BSG v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R.
  5. Es gibt grundsätzlich keine Erhöhung des Barbetrages bei in einem Heim lebenden Erwachsenen, wenn z.B. bestimmte notwendige Leistungen nicht durch das Heim erbracht werden. Das Grundsicherungsamt ist dann aber verpflichtet, medizinisch notwendige Mittel, Verpflegung etc. die von der Einrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden, abzudecken, BSG v. 23.08.2013 B 8SO 17/12 R.