Unterhaltsrecht und Zugewinnausgleich

Um eine Unterhaltsberechnung vornehmen zu können, sollten Sie folgendes beachten:

Es ist absolut notwendig, Kenntnisse und Nachweise über das Einkommen Ihrer Ehepartnerin/ Ihres Ehepartners und das gemeinsame Vermögen zu haben. Bitte fertigen Sie möglichst vor einer Trennung oder einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Kopien von Gehaltsbescheinigungen (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen) am besten der letzten 12 Monate, von eventuell vorhandenen Belegen über Spesenabrechnungen u. ä., von Einkommensteuererklärungen und -bescheiden (jeweils der letzten drei Jahre), von Nachweisen über eventuelle Nebeneinkünfte, von Auszügen sämtlicher Giro- und Sparkonten, von Wertpapierdepots, von Lebensversicherungen und Bausparverträge bzw. sonstige Einkünfte an.

Ehegattenunterhalt steht Ihnen grundsätzlich nur während der Trennung zu.

Nach einer Ehescheidung ist Unterhalt zu gewähren, während der Pflege oder Erziehung eines in der Regel unter dreijährigen gemeinsamen Kindes aber auch von älteren Kindern, aufgrund Ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung an der Sie leiden, bis Sie eine angemessene Arbeit gefunden oder bis eine notwendige Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung abgeschlossen ist, sowie für einen bestimmten Zeitraum (zur Zeit zumeist drei Jahre) oder aus Gründen einer moralischen Verpflichtung.

Der Zugewinnausgleich beinhaltet die Aufteilung des Vermögens auf Antrag,  während eines Ehescheidungsverfahrens oder in einer zur Zeit dreijährigen Frist nach Ehescheidung bzw. in bestimmten Fällen auch nur bei Trennung vor einer Ehescheidung.

Dabei ist der Regelfall in einer Ehe die Zugewinngemeinschaft. Danach bleibt jeder Ehepartner im Besitz des Eigentums, welches er in die Ehe mitgebracht hat oder welches ihm durch Erbschaft bzw. Schenkung während der Ehe zugeflossen ist. Ausgeglichen werden muss dann nur der Wertzuwachs dieses Vermögens, also z.B. der Mehrwert eines Grundstücks oder ein Zinsgewinn. Alles in der Ehe angesparte Vermögen, also z.B. Sparguthaben gehört dagegen immer beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen, auch wenn der Verdienst in der Ehe sehr unterschiedlich war.

Eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung ist rechtlich auch möglich, muss aber gesondert notariell vereinbart worden sein.

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