Wir helfen Ihnen und Ihren Kindern in sachlicher und einfühlsamer Weise, Lösungen zur elterlichen Sorge und Umgangs Ihres Kindes zu finden, um damit letztlich dem Kindeswohl zu dienen.
Dabei sollten Sie wissen, dass die alltäglichen Entscheidungen ohnehin von demjenigen Elternteil zu treffen sind, bei dem sich das Kind gerade dauerhaft oder zum Umgang aufhält.
Die elterliche Sorge beinhaltet Fragestellungen zu:
- Aufenthaltsbestimmung,
- Bestimmungen über den Umgang mit anderen Personen,
- die gesetzliche Vertretung des Kindes,
- die Kindergarten- Schul- oder Berufswahl,
- gesundheitliche Maßnahmen,
- die Wahl der Konfession
- die Vermögenssorge, wie z.B. eine Kontoeröffnung.
Dabei sind beide Eltern sorgeberechtigt, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, nach der Geburt einander heiraten oder die Eltern schriftlich vor einem Notar oder einer Urkundsperson des Jugendamtes erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung).
Auch bei einer Ehescheidung sieht der Gesetzgeber eine gemeinsame elterliche Sorge im Normalfall vor.
Falls Sie aus begründetem Anlass eine Änderung wünschen oder als Nichtsorgeberechtigter Vater eine gemeinsame elterliche Sorge erstreiten wollen, beraten wir Sie kompetent über Erfolgsaussichten und Alternativen.
Dabei besteht familienrechtlich auch ein dem Wohl des Kindes dienendes Umgangsrecht für Geschwister, Großeltern, Stiefeltern oder Menschen, mit denen das Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (z.B. ehemalige Lebensgefährten, die das Kind großgezogen haben).
Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern treten häufig Probleme über Umfang bzw. Kosten, plötzliches Ausbleiben oder Unzuverlässigkeit des Umgangs bzw. auffällig häufige kurzfristige Erkrankungen des Kindes mit Ausschluss des Umgangs mit dem anderen Elternteil, den Großeltern oder neuen Partnern bzw. anderen Bezugspersonen auf. Dabei werden häufig Beziehungskonflikten der Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen.
Sie sollten daher wissen, dass nahezu ausnahmslos ein Umgangsrecht aber auch eine Umgangspflicht der Eltern besteht, auf die das Kind zu seinem Wohl auch ein eigenes Recht hat. Sie können dabei den Umgang nach Ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen regeln oder spontan gestalten, solange Sie sich einig sind und zum Wohle Ihres Kindes handeln.
Nur wenn keine Einigkeit, auch nicht durch Vermittlung des Jugendamtes, der Erziehungsberatungsstelle oder von Rechtsanwälten erzielt werden kann, kommt es zu gerichtlicher Festlegung, zu besondern Formen des Umgangs (z.B. begleitet zum Schutz des Kindes) oder sogar im Extremfall zum Ausschluss.