Kündigungsgründe verhaltensbedingt

Kündigungsgründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind zahlreich:

  • Verstoß gegen ein betriebliches oder gesetzliches Alkoholverbot, sofern der Mitarbeiter nicht alkoholkrank ist (Urteil des BAG 1995);
  • Verstoß gegen die sofortige Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG);
  • Ausführung von Tätigkeiten bei Arbeitsunfähigkeit, die die Genesung verzögern (Urteil des BAG 1993);
  • Verweigerung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen (Urteil des BAG 1989);
  • Leistungsmängel, die der Mitarbeiter selbst korrigieren kann (Urteil des BAG 1982);
  • unentschuldigtes Fehlen (Urteil des LAG Düsseldorf 1970);
  • häufige Unpünktlichkeit, die die betrieblichen Abläufe stört (Urteil des BAG 1988);
  • Anzeige gegen den Arbeitgeber, nur um dem Arbeitgeber zu schaden ohne andere schützenswerte Interessen (Urteil des BAG 2003);
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, selbst wenn der Arbeitgeber nur einen begründeten Verdacht hat (Urteil des BAG 1978);
  • unerlaubte Nebentätigkeit, die die Pflichterfüllung im Hauptbeschäftigungsverhältnis beeinträchtigen (Urteil des BAG 1979);
  • bewusste Manipulation von Kontrolleinrichtungen (Urteil des LAG Berlin 1988);
  • strafbare Handlungen, die während der Arbeitszeit begangen werden, oder auch Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses verübt werden und die persönliche Eignung des Mitarbeiters in Frage stellen (Urteil des BAG 1997);
  • Verdacht einer strafbaren Handlung, wenn für den Verdacht objektiv nachweisbare Tatsachen vorliegen und der Arbeitgeber alles Zumutbare getan hat, um den Verdacht aufzuklären (Urteil des BAG 2008);
  • Tätlichkeiten im Betrieb (Urteil des ArbG Frankfurt a. M. 2005);
  • ausländerfeindliche, rechtsradikale oder rassistische Meinungsäußerung, die eine ausländerfeindliche Stimmung im Betrieb erzeugen oder verstärken können (Urteil des BAG 1999);
  • Beleidigung des Arbeitgebers in seiner Anwesenheit (Urteil des BAG 2004);
  • Mobbing und Diskriminierung von Betriebsangehörigen (Urteil des LAG Sachsen-Anhalt 2000);
  • sexuelle Belästigung von Betriebsangehörigen, die im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ebenfalls eine Diskriminierung darstellt (Urteil des LAG Hamm 1996);
  • private Internetnutzung am Arbeitsplatz, die – auch wenn sie genehmigt ist – ein solches Ausmaß erreicht, dass sie der Arbeitgeber nicht dulden muss (Urteil des BAG 2007);
  • private Telefonate während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (Urteil des LAG Niedersachsen 1998);.
  • Verstoß gegen betriebliches oder gesetzliches Rauchverbot (Urteil des BAG 1999);
  • zahlreiche Lohnpfändungen, die einen hohen und unzumutbaren Arbeitsaufwand im Betrieb verursachen (Urteil des BAG 1981)

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