Kündigungsgründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind zahlreich:
- Verstoß gegen ein betriebliches oder gesetzliches Alkoholverbot, sofern der Mitarbeiter nicht alkoholkrank ist (Urteil des BAG 1995);
- Verstoß gegen die sofortige Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG);
- Ausführung von Tätigkeiten bei Arbeitsunfähigkeit, die die Genesung verzögern (Urteil des BAG 1993);
- Verweigerung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen (Urteil des BAG 1989);
- Leistungsmängel, die der Mitarbeiter selbst korrigieren kann (Urteil des BAG 1982);
- unentschuldigtes Fehlen (Urteil des LAG Düsseldorf 1970);
- häufige Unpünktlichkeit, die die betrieblichen Abläufe stört (Urteil des BAG 1988);
- Anzeige gegen den Arbeitgeber, nur um dem Arbeitgeber zu schaden ohne andere schützenswerte Interessen (Urteil des BAG 2003);
- Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, selbst wenn der Arbeitgeber nur einen begründeten Verdacht hat (Urteil des BAG 1978);
- unerlaubte Nebentätigkeit, die die Pflichterfüllung im Hauptbeschäftigungsverhältnis beeinträchtigen (Urteil des BAG 1979);
- bewusste Manipulation von Kontrolleinrichtungen (Urteil des LAG Berlin 1988);
- strafbare Handlungen, die während der Arbeitszeit begangen werden, oder auch Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses verübt werden und die persönliche Eignung des Mitarbeiters in Frage stellen (Urteil des BAG 1997);
- Verdacht einer strafbaren Handlung, wenn für den Verdacht objektiv nachweisbare Tatsachen vorliegen und der Arbeitgeber alles Zumutbare getan hat, um den Verdacht aufzuklären (Urteil des BAG 2008);
- Tätlichkeiten im Betrieb (Urteil des ArbG Frankfurt a. M. 2005);
- ausländerfeindliche, rechtsradikale oder rassistische Meinungsäußerung, die eine ausländerfeindliche Stimmung im Betrieb erzeugen oder verstärken können (Urteil des BAG 1999);
- Beleidigung des Arbeitgebers in seiner Anwesenheit (Urteil des BAG 2004);
- Mobbing und Diskriminierung von Betriebsangehörigen (Urteil des LAG Sachsen-Anhalt 2000);
- sexuelle Belästigung von Betriebsangehörigen, die im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ebenfalls eine Diskriminierung darstellt (Urteil des LAG Hamm 1996);
- private Internetnutzung am Arbeitsplatz, die – auch wenn sie genehmigt ist – ein solches Ausmaß erreicht, dass sie der Arbeitgeber nicht dulden muss (Urteil des BAG 2007);
- private Telefonate während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (Urteil des LAG Niedersachsen 1998);.
- Verstoß gegen betriebliches oder gesetzliches Rauchverbot (Urteil des BAG 1999);
- zahlreiche Lohnpfändungen, die einen hohen und unzumutbaren Arbeitsaufwand im Betrieb verursachen (Urteil des BAG 1981)