Kündigung

Wir beraten und vertreten Sie im Falle einer Kündigung. Beachten Sie immer die Klagefrist von drei Wochen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch wenn Sie die Kündigung akzeptieren, aber eventuell der Ansicht sein sollten, dass Ihnen wegen einer falsch berechneten Kündigungsfrist noch Lohn zusteht, müssen Sie auch bei einem Kleinbetrieb innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben.
Genauso verhält es sich bei Änderungskündigungen, die Sie vielleicht nicht akzeptieren wollen. Hier ist allerdings zur Vermeidung des Verlustes des Arbeitsplatzes unbedingt zu beachten, dass die Änderung zunächst unter Vorbehalt angenommen werden sollte, um dann die Änderung im Klageverfahren überprüfen zu lassen.

Wir überprüfen Ihren Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag und beraten Sie zur Vermeidung von Nachteilen beim Erhalt von Arbeitslosengeld. Bitte unterschreiben Sie niemals einen Aufhebungsvertrag ohne eine Bedenkzeit und eine anwaltliche Überprüfung.
Auch Aufhebungsverträge, die Sie vielleicht in einer Drucksituation unterschrieben haben, können unter Umständen noch innerhalb der Drei-Wochen-Frist angefochten und vor dem Arbeitsgericht überprüft werden.

Wir führen erfolgreich Kündigungsschutzklagen und erstreiten Ihnen angemessene Abfindungen.

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