Kündigung bei Krankheit

Auch Erkrankungen des Arbeitnehmers können zu einer Kündigung führen, z.B. in den nachfolgenden Fällen:

  • Lang dauernde Krankheiten, die den Mitarbeiter für länger als 11⁄2 Jahre arbeitsunfähig machen (Urteil des BAG 1992);
  • häufige Kurzerkrankungen, die insgesamt einen Zeitraum von 6 Wochen pro Jahr überschreiten, insbesondere wenn diese Überschreitung in den letzten drei Jahren in jedem Jahr angefallen ist und zu Entgeltfortzahlungen des Arbeitgebers über mehr als sechs Wochen geführt hat. (Urteil des BAG 1993);
  • krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit, die die normale Arbeitsleistung mindestens zu 30 Prozent beeinträchtigt,
  • komplette Leistungsunfähigkeit (Urteil des BAG 1991)
  • Alkohol- oder Drogensucht des Mitarbeiters bei mangelnder Therapiebereitschaft (Urteil des LAG Hamm 1986).

 

Nach einer sechswöchigen Erkrankung ist der Arbeitgeber verpflichtet ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) durchzuführen, um die bessere Reintegration nach Rückkehr aus der Krankheit ermöglichen zu können.

Wir bieten sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Unterstützung im Rahmen eines derartigen Verfahren und eventueller arbeitsrechtlich folgender Maßnahmen an.

Wenn Sie als Arbeitnehmer die Einladung zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagements erhalten haben, lassen Sie sich unbedingt zuvor oder vor einer Ablehnung anwaltlich beraten, um sorgfältig die Vor- und Nachteile eines Eingliederungsmanagements abzuwiegen.

Haben Sie das Eingliederungsmanagement abgelehnt, hat der Arbeitgeber es in einem Kündigungsverfahren deutlich leichter, da er bestimmte Beweise nicht erbringen muss, sondern Sie als Arbeitnehmer beweisen müssen, dass Ihre Krankheiten ausgeheilt sind oder eine gute Prognose haben. Eine Ablehnung sollte also sorgsam überlegt werden.

Nehmen Sie an einem Eingliederungsmanagement teil, sollten sie keinesfalls äußern, dass der Arbeitgeber an Ihrer Erkrankung „nichts ändern kann“. Es sollten immer Überlegungen der gesundheitlichen Entlastung im Raum stehen., z.B. Umsetzung, vorübergehende zeitliche Entlastung, raumklimatische Verbesserungen, Einschaltung des Betriebsarztes, des Integrationsdienstes bei Schwerbehinderung, des Betriebsrates und vieles andere mehr.

Bitte beachten Sie, dass die Durchsetzung einer krankheitsbedingten Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement schwierig durchzusetzen ist.

Zurück zum Individualarbeitsrecht