Außerordentliche fristlose Kündigung

Für eine außerordentliche, fristlosen Kündigung müssen besondere Gründe vorliegen. Diese Gründen können z.B. sein:

  • Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten (z. B. als Lkw-Fahrer, Bauarbeiter, Arzt), die Gefahren für Dritte mit sich bringen, wenn sie alkoholisiert ausgeführt werden (Urteil des BAG 1984);
  • Androhung einer Krankmeldung, wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub bewilligt oder unangenehme Tätigkeiten auszuführen sind, obwohl es zu diesem Zeitpunkt keine Krankheitsanzeichen gibt (Urteil des BAG 1992);
  • besonders schwer wiegende Fälle von Ausländerfeindlichkeit (Urteil des BAG 1996);
  • bewusste Beleidigung des Arbeitgebers aus „gehässigen Motiven“ (Urteil des LAG Köln 1997);
  • Annahme von Schmiergeld oder sonstigen Zuwendungen, selbst wenn sich der Mitarbeiter nicht zu einem Pflichtverstoß hinreißen lässt, aber dies zu einem berechtigten Vertrauensverlust auf Seiten des Arbeitgebers führt (Urteil des BAG 2001);
  • Diebstahl betrieblichen Eigentums oder Vermögens, auch wenn es sich nur um einen geringen Sach- oder Geldwert handelt (Urteil des BAG 1984) anders aber bei Emmelyfall (Das BAG hat die Kündigung einer Kassiererin, die fremde Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro eingelöst hat, für unwirksam erklärt. Urteil des BAG 2010);
  • die Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, um pornographisches Bildmaterial herunterzuladen (Urteil des ArbG Hamm 2000);
  • Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot privater Internetnutzung (Urteil des ArbG Düsseldorf 2001);
  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit, um einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (Urteil des BAG 1993);
  • beharrliche Arbeitsverweigerung (Urteil des BAG 1996);
  • Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Arbeitgebers (Urteil des LAG Köln 2001);
  • unerlaubte Konkurrenztätigkeit, unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist oder Kunden abgeworben wurden (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz 1997)

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