Hartz IV

Wir überprüfen die Bescheide der Job-Center und erklären Ihnen, wie Sie Ihren Bescheid selber überprüfen können. Wir beraten Sie, umfassend über die Ihnen zustehenden Leistungen.

Wir erkämpfen Ihnen die bislang verweigerte Übernahme der vollen tatsächlichen Wohnkosten.

Wir helfen Ihnen, unberechtigte Rückforderungen zu vermeiden, z.B. bei Annahme einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, bei Unklarheiten über Einnahmen oder Vermögen und bei Eingliederungsvereinbarungen oder Sanktionen.

Wir verhelfen Ihnen zu den Ihnen zustehenden Leistungen von Mehrbedarf für Alleinerziehende oder bei Krankheit, Unterstützung der Ausbildung Ihrer Kinder, sowie alle sonstigen Ihnen zustehenden Leistungen, z.B. Erstausstattung der Wohnung.

Bitte halten Sie unbedingt die einmonatige Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid und die Klagefrist gegen einen Widerspruchsbescheid ein. Ihr Schreiben muss dann spätestens im Original bei der Behörde oder dem Gericht nachweislich eingegangen sein. Der Nachweis erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, Eingangsstempel auf dem Dokument oder Zeugenaussage bei Einwurf des Briefes. Bitte machen Sie eine Kopie von Ihrem Schreiben..

Widerspruch und Klage müssen keine Begründung enthalten.  Um die Frist zu wahren, können Sie ohne Begründung Widerspruch einlegen oder klagen und uns die Begründung überlassen.

Verwechseln Sie dabei nicht das  Anhörungsschreiben mit einem Bescheid. Auch wenn Sie zur Anhörung schon einmal Stellung genommen haben, müssen Sie gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen.

Ausnahmsweise können Sie im Sozialrecht nach § 44 SGB X beim Versäumen der Fristen einen Überprüfungsantrag stellen.  Da der Antrag rechtlich schwierig ist, sollten Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen. Zumeist kann ein Überprüfungsantrag nur für Entscheidungen des laufenden und des zurückliegenden Jahres gestellt werden.

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